Kompetenz im Hochschulrecht

illustration Hochschulrecht

Die Anliegen von Studenten an Universitäten, Fachhochschulen und privaten Hochschulen bilden seit Beginn unserer Tätigkeit den wesentlichen Anteil unserer Arbeit. Wir verfügen über jahrelang vertiefte Praxis in der komplexen Materie des Hochschulrechts und betreuen daher kompetent und aus persönlicher Überzeugung sämtliche Fragen, die sich in der besonderen Beziehung zwischen Studenten und ihren Hochschulen ergeben.


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Hochschulzugang Studiengang nach endgültig nicht bestandenem Vorstudium Anerkennung von Studienleistungen Fachsemestereinstufung Anerkennung ausländischer Abschlüsse Mutterschutz, Urlaub etc. Zulassung zu Lehrveranstaltungen Zulassung zur Promotion Wiederholungsfristen und deren Verlängerung Exmatrikulation private Hochschulen

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten kompetent im Hochschulrecht insbesondere in den folgenden Bereichen:

Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen

Probleme beim Zugang zu Hochschulen mit ausländischen Bildungsnachweisen können sich in sehr unterschiedlichen Konstellationen ergeben. Häufig bearbeiten wir die problematische Frage, ob ein ausländischer Schulabschluss einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichzustellen ist. Hierzu hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), die bei der Kultusministerkonferenz der Bundesländer angesiedelt ist, Empfehlungen erlassen, die auf der Website anabin.de
 eingesehen werden können. Die Empfehlungen stehen im gerichtlichen Verfahren Sachverständigengutachten gleich, so dass man bei einer eindeutigen Empfehlungslage davon ausgehen kann, dass das Gericht sich an der Entscheidung der ZAB orientiert. Wir bearbeiten zudem Fallkonstellationen, die sich aus untypischen Verläufen ergeben - etwa dem Wechsel verschiedener ausländischer Bildungseinrichtungen oder dem mehrfachen Wechsel zwischen In- und Ausland – diese Konstellationen werden nicht von den Empfehlungen erfasst.

Zugangsfragen mit ausländischen Bildungsnachweisen können sich auch dann stellen, wenn von inländischen Hochschulen der Zugang zu einem grundständigen Studium verweigert wird, obwohl bereits ein Auslandsstudium begonnen oder sogar abgeschlossen wurde. Hier muss ebenfalls eine einzelfall- und länderbezogene Einschätzung getroffen werden.

Schließlich haben wir auch Streitfälle im Zusammenhang mit Studienkollegs erfolgreich bearbeitet. Studienkollegs bereiten ausländische Studenten auf ein Studium in Deutschland vor und nehmen Prüfungen ab, um die Zugangsvoraussetzungen zum Studium herzustellen. Auch solche Konstellationen erfordern einzelfallbezogenes Wissen des bearbeitenden Rechtsanwalts.

Hochschulzugang ohne Abitur

Der Hochschulzugang ohne (Fach-)Abitur ist seit 2009 neu geregelt worden. Trotz vereinheitlichender KMK-Vorgaben ist die Ausgestaltung in den Bundesländern noch unterschiedlich. Wird ein Hochschulzugang ohne Abitur verweigert, kommt es wiederum auf eine sachgerechte Einschätzung der individuellen Situation an.

Neuer Studiengang nach endgültig nicht bestandenem Vorstudium

Die Landeshochschulgesetze der Bundesländer erschweren oder verhindern die Fortführung oder Aufnahme eines Studiums, wenn ein ähnliches Studium einmal an einer deutschen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde. Einige Bundesländer stellen darauf ab, ob ein bestimmtes Modul, das im bisherigen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde, auch im neu aufzunehmenden Studium vorkommt. Ist dies der Fall, liegt ein Immatrikulationshindernis vor, so dass jeder Studiengang, der das nicht bestandene Modul enthält, nicht studiert werden kann. Misslich kann dies beispielsweise für naturwissenschafliche Studiengänge sein, wenn das Modul „Mathe I“ endgültig nicht bestanden wurde, weil dann jegliche naturwissenschaftliche Studiengänge, in denen Mathematik eine Rolle spielt, nicht aufgenommen werden können. In diesen Fall kann es unausweichlich sein, dass man trotz Abschieds von der bisherigen Hochschule beim Versuch eines Neubeginns an einer anderen Hochschule das endgültige Nichtbestehen in „Mathe I“ aus dem ersten Studiengang beseitigen muss. Bei vorstehender Konstellation kann eine andere Variante in einem Auslandsstudium bestehen. Hier müssen die Möglichkeiten allerdings studiengangsbezogen betrachtet werden. Infolge der europarechtlichen Vorgaben müssen Abschlüsse aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die zu einer Berufsausübung berechtigen, im Grundsatz anerkannt werden. So kann ein im Ausland absolviertes Medizin- oder Jurastudium noch zur Berufszulassung oder zur Zulassung zur weiteren Ausbildung (2. Staatsexamen) in Deutschland berechtigen. Ist etwa ein 1. Jura-Examen nach deutschen Maßstäben endgültig nicht bestanden, kann über den Umweg über das Ausland noch ein weiterer Prüfungsversuch über eine sog. „Anerkennungsprüfung“ erreicht werden. Der Umweg ist freilich aufwendig und kommt in der Praxis im Wesentlichen für Studenten in Betracht, die bereits im vorangegangenen Studium länderübergreifend studiert haben. Ein spezialisierter Anwalt kann mit Ihnen die bestehenden Möglichkeiten sachgerecht erörtern.

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Negativanrechnung

Nach der sog. „Lissabon-Konvention“, die in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes gilt, also für alle Bundesländer einheitlich maßgeblich ist, müssen gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen (in- oder ausländischen) Hochschulen erbracht worden sind, europaweit anerkannt werden. In unserer Praxis bearbeiten wir Anerkennungsfragen mit vielfältigen Problemen. Diese können zum Beispiel in der Frage liegen, ob Gleichwertigkeit vorliegt. Die hierbei anzustellende Gesamtbetrachtung wird von nicht wenigen Hochschulen verkannt. Klageverfahren haben in solchen Fällen häufig gute Erfolgsaussichten, zumal sich die Hochschulen in der Anwendung der Maßstäbe oft unsicher sind.

Ein besonderes Problem stellt die „Negativanrechnung“ dar. Hierbei handelt es sich um Fälle, bei denen nach einem Hochschulwechsel die neue Hochschule nicht bestandene Modulprüfungen der bisherigen Hochschule als Fehlversuche übernimmt. Eine solche Negativanrechnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und muss daher sachgerecht überprüft werden. Da durch die Negativanrechnung die Anzahl der Prüfungsversuche an der neuen Hochschule begrenzt und gegebenenfalls auf nur einen Versuch reduziert wird, kann es notwendig sein, die Nichtbestehensentscheidungen der bisherigen Hochschule anzufechten. Ein alleiniges Vorgehen gegen die Negativanrechnungsentscheidung der neuen Hochschule reicht in solchen Fällen häufig nicht aus.

Beachten Sie: Einige Hochschulen treiben die negativen Folgen vorherig an einer anderen Hochschule nichtbestandener Modulprüfungen noch weiter und lassen auch die Frist zur Modulwiederholung„ weiterlaufen. Bestand an der alten Hochschule beispielsweise eine Wiederholungsfrist von drei Semestern und waren dort bereits zwei Semester verstrichen, verbleibt an der neuen Hochschule nur ein Semester für das Bestehen dieser Modulprüfung. Ein Rechtsanwalt kann bei genauerer Kenntnis dieser Problematik hiergegen vorgehen.

Fachsemestereinstufung

Bei einem Studienwechsel oder Hochschulwechsel werden bereits erbrachte Leistungen (Module) bei Gleichwertigkeit angerechnet, mit der Folge, dass der Student sogleich in ein höheres Fachsemester immatrikuliert werden kann. Eine unzutreffende Fachsemestereinstufung kann zum Problem werden, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der neuen Hochschule Studienhöchstdauern vorsieht, nach deren Ablauf ein sogenannten „fiktives“ Nichtbestehen oder, bei Ablauf einer Nachfrist, sogar das endgültige fiktive Nichtbestehen die Folge sein kann. Um nicht in diese Gefahr zu laufen, kann es gerade bei einem späten Hochschulwechsel geboten sein, eine unzutreffende Fachsemestereinstufung zu korrigieren.

Einstufungsprobleme können sich auch bereits bei einem beabsichtigten Hochschulwechsel stellen, wenn die neue Hochschule überhaupt nur im Rahmen der Regelstudienzeit aufnimmt. Besondere Probleme können sich schließlich ergeben, wenn der Wechsel zu einer anderen Hochschule in ein bestimmtes Fachsemester beabsichtigt ist, aber nicht alle Studien- und Prüfungsleistungen vorliegen, die nach dem curriculum der neuen Hochschule vor dem fraglichen Semester zu absolvieren sind. Gerade bei Wechseln aus dem Ausland kann dies bei Bundesländern, die für den Wechsel das Absolvieren der vollständigen Vorleistungen der aufnehmenden Hochschule zur Voraussetzung machen, eine erhebliche Hürde sein. Nur manche Hochschulen sind in diesem Problemfeld kulant. Daher raten wir, frühzeitig zu prüfen, ob ein Wechsel möglich ist und ob ggf. noch Vorleistungen hierfür erbracht werden müssen.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist weitgehend durch allgemeine oder bereichsspezifische Qualifikationsfeststellungsgesetze oder die einen Beruf normierenden Gesetze geregelt. Besonderheiten können sich bei Abschlüssen aus Nicht-EU Staaten ergeben. Soweit Gleichwertigkeit der Abschlüsse mit inländischen Abschlüssen besteht, kann eine vollständige Anerkennung ausgesprochen werden, doch muss in einer Großzahl von Fällen entweder eine Anerkennungs- , Eignungs- oder Gleichwertigkeitsprüfung (so etwa § 112a Deutsches Richtergesetz; § 3 II, III Bundesärzteordnung; Anpassungsprüfungen bei Lehrern) absolviert oder es müssen noch Teile der Ausbildung nachgeholt werden, die Lücken im Verhältnis zur deutschen Ausbildung darstellen (etwa die landesrechtlich geregelten Anpassungslehrgänge bei Lehrern). Im Fall von Prüfungen ergeben sich im Prinzip dieselben Anfechtungsmöglichkeit wie bei sonstigen Prüfungen. Die Ausgestaltung von Anpassungslehrgängen, die ebenfalls Prüfungen beinhalten, ist bereichsspezifisch unterschiedlich geregelt und wird zudem durch die Einzelfallregelungen des Bescheides über die teilweise Anerkennung und den Anpassungslehrgang einzelfallbezogen auf die Situation der Bewerber zurechtgeschnitten. Bei Problemen muss ein Anwalt die individuelle Fall- und Regelungskonstellation sachgerecht analysieren.

Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit, Teilzeitstudium, Urlaub

In der Praxis werden die obigen Zeiten bzw. Zeitregelungen in der Regel in Verbindung mit Wiederholungsfristen für Prüfungen relevant. Bedeutung können sie auch bei Freiversuchsregelungen haben, die gemäß einigen Studien- und Prüfungsordnungen gewährt werden, wenn ein Prüfungsversuch bereits nach einer bestimmten Fachsemesterzahl frühzeitig abgelegt wird. Einen Freiversuch zu erhalten kann wertvoll sein, denn rechtlich gilt ein Freiversuch, sofern er fehlschlägt, nicht als nicht bestandener Ausgangsversuch, sondern schlicht als nicht geschehen. Ergaben sich aus obigen Gründen (Mutterschutz u.ä.) Studienzeitverzögerungen, stellt sich nicht selten die Frage, ob diese rechtlich zutreffend berücksichtigt wurden. So kann etwa eine Verlängerung um ein ganzes Semester auch dann erforderlich sein, wenn die Unterbrechung nur einen Teil eines Semesters betraf.

Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Zulassungsprobleme bei Veranstaltungen und zugehörigen Prüfungen können sich in Bezug auf kontingentierte Lehrveranstaltungen oder für Studienabschnitte ergeben. In Kontingentierungsfällen muss das Satzungsrecht der Hochschule für den Einzelfall des Mandanten betrachtet werden. Für die Zulassung zu weiteren Studienabschnitten ist generell zu beachten, dass allein die Anfechtung einer nicht bestandenen Prüfung, die Voraussetzung für den Übergang in einen nächsten Studienabschnitt ist, im Regelfall nicht ausreicht. Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht immer wieder, dass eine Ausbildungsverzögerung von mehr als einem Jahr unzumutbar sein kann. So kann sich je nach Konstellation ein Anspruch auf eine vorläufige Prüfungszulassung ergeben, der mit einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden kann.

Zulassung zur Promotion

Die Konstellationen bei Promotionszulassungsfällen sind individuell. Hierbei geht es um die Frage, ob für den Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach der Promotionsordnung vorliegen. Erfolgreich kann ein Bewerber sein, wenn die Promotionsordnung die Anforderung überzieht oder inkonsistente Anforderungen aufstellt. Ebenso kommt es vor, dass der Promotionsausschuss oder dessen Vorsitzender meint, bestimmte Vorleistungen genügten für die Zulassung nicht. Bisweilen scheint auch eine persönliche Ablehnung vorzuliegen und es werden fachlich nicht stichhaltige Gründe für die Ablehnung vorgeschoben. Nicht selten werden Bewerber hängen gelassen und ihr Antrag nicht beschieden, offenbar in der Hoffnung, dass das Problem so ausgesessen werden kann. Die Bewerber kommen in diesen Fällen im Allgemeinen ohne fachkundigen anwaltlichen Rat nicht weiter.

Wiederholungsfristen für Prüfungen und deren Verlängerung

Wiederholungsfristen haben wir bereits oben im Zusammenhang mit Studienzeitunterbrechungen angesprochen. Solche Unterbrechungen (wegen Mutterschutz u.ä.) können Wiederholungsfristen verlängern. Hierfür ist in der Regel ein Antrag notwendig. Streitig ist häufig die Dauer der Verlängerung, vor allem bei kürzeren Unterbrechungen. Zur Beurteilung dieser Fälle muss einzelfallbezogen das entsprechende Satzungsrecht der Hochschule beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung sind Wiederholungsfristen zwar grundsätzlich zulässig, es muss aber auch immer für Härtefälle eine Verlängerungsmöglichkeit gegeben sein. Viele Auseinandersetzungen drehen sich um die Frage, ob ein Härtefall überhaupt vorlag, für welchen Zeitraum er bestand oder bestehen musste, um eine Verlängerung zu erzwingen. Häufig wird in diesen Fällen auch um Antragsfristen und deren Versäumung durch die Studenten gestritten. Aufgrund unserer jahrelangen Praxis sind wir in den Verfahren zur Verlängerung von Wiederholungsfristen oft erfolgreich.

Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens, nicht rechtzeitiger Rückmeldung oder aus sonstigen Gründen

Streitigkeiten aufgrund einer Exmatrikulation sind sehr häufig. Der Normallfall in der prüfungsrechtlichen Praxis ist die Exmatrikulation aufgrund endgültigen Nichtbestehens eines Studiengangs. Die Exmatrikulation wird in solchen Fällen entweder einzeln oder in Verbindung mit einer endgültigen Nichtbestehensentscheidung ausgesprochen. Im Regelfall müssen dann beide Entscheidungen angefochten werden. Inhaltlich läuft die Anfechtung der Exmatrikulationsbescheid parallel zur Anfechtung der endgültig nicht bestandenen Prüfung. Wird diese aufgehoben oder als bestanden bewertet, entfällt auch die Grundlage der Exmatrikulation. Eigenständige Angriffspunkte bei der Exmatrikulation können sich ergeben, wenn das Exmatrikulationsverfahren nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Eine Exmatrikulation darf auch nicht stattfinden, wenn das Studium an derselben Hochschule in einem anderen Studiengang fortgesetzt werden kann und der Student dies möchte. Relevant sind immer wieder auch Exmatrikulationsfälle aufgrund nicht rechtzeitiger Einzahlung von Semestergebühren. Diese Fälle können wir im Allgemeinen erfolgreich abschließen; auch bei ihnen kann es allerdings zu rechtlich komplizierteren Verfahren kommen. Wesentlich ist dann, ob die Hochschule verfahrensrechtlich einwandfrei gehandelt ist. Hierbei sind vielfältige Angriffspunkte denkbar, um einen Fall auch in einer kritischen Konstellation erfolgreich durchzubringen.

Besonderheiten beim Studium an privaten Hochschulen

Auseinandersetzungen mit privaten Hochschulen nehmen parallel zu deren Verbreitung deutlich zu. Bei privaten Hochschulen sind gegenüber staatlichen Hochschulen Besonderheiten zu beachten. Das StudienverhältnisS ist bei ihnen im Gegensatz zu staatlichen Hochschulen privatrechtlichS gestaltet. Bei Auseinandersetzungen hierüber sind nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Für das Prüfungswesen und die Erteilung von Abschlüssen ist das Rechtsverhältnis der Studenten zur Hochschule in der Regel durch staatliches (öffentliches) Recht überformt; eine wichtige Ausnahme gilt hiervon aber für private Hochschulen mit Sitz in Hessen. Daraus resultiert, dass im Grundsatz dieselben prüfungsrechtlichen Grundsätze gelten wie für staatliche Hochschulen. Die privaten Hochschulen sind mit prüfungsrechtlichen Verfahren in der Regel noch unerfahren, so dass wir solche Fälle ganz überwiegend positiv abschließen können.

Weitere Informationen zum Prüfungsrecht

Auf unserer Informationsseite www.pruefungsrecht.com
 weisen wir darüber hinaus auf einige der vielen prüfungsrechtlichen Fragen und Probleme hin, die sich Studenten im Rahmen Hochschulstudiums stellen. Wir informieren über:

  • die Wichtigkeit der für Sie geltenden Prüfungsordnungen und Fristen,
  • die Anrechnung von Modulen,
  • die Vorgehensweise bei Problemen mit dem Betreuer oder Thema,
  • oder bei einem Anspruch auf Schreibzeitverlängerung,
  • oder dem Vorwurf eines Plagiats,
  • oder bei Krankheit und Rücktritt.
  • Ferner über mögliche Probleme bei Online-Prüfung, Multiple-Choice-Test, mündlicher Prüfung oder Gruppenarbeit,
  • und Störungen wie z.B. Lärm während der Prüfung, sowie unklare oder fehlerhafte Prüfungsaufgaben.
  • Nach der Prüfung über die Voraussetzungen eines nachträglichen Rücktritts,
  • eine weitere Wiederholungsprüfung,
  • die Anhörung bei einer Täuschung,
  • das Einfordern einer Bewertungsbegründung und
  • Überdenkungsverfahren, Widerspruch, Klage und einstweilige Anordnung.
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